
Im Falle einer Kündigung kurz nach der Elternzeit müssen sich Mütter oder Väter mit weniger Arbeitslosengeld zufrieden geben. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 25. August entschieden. Danach darf die Agentur für Arbeit auch weiterhin ein pauschales Arbeitslosengeld festsetzen, das unabhängig vom Verdienst vor der Elternzeit berechnet wird.