
Mit einer aktuellen Entscheidung (1 BvR 918/10) hat das Bundes-verfassungsgericht eine für geschiedene Ehegatten nachteilige Be-rechnungsmethode des Bundesgerichtshofs korrigiert. Dieser hatte bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs den vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse“ durch den selbstentwickelten Maßstab der „wandelbaren ehelichen Le-bensverhältnisse“ ersetzt. Durch diese Rechtsprechung erhielt der geschiedene Ehegatte regelmäßig weniger Unterhalt, als der Ge-setzgeber vorgesehen hatte.